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Privatinsolvenz
Die Privatinsolvenz – korrekt Verbraucherinsolvenz ist ein vereinfachtes Insolvenzverfahren, das in der Insolvenzordnung geregelt ist. Dabei besteht das Ziel, verschuldeten Personen einen Neuanfang ohne Schulden zu ermöglichen. Nach Ablauf einer sechsjährigen Periode des Wohlverhaltens kann der Schuldner von der Verpflichtung, seine bestehenden Schulden tilgen zu müssen, befreit werden.
Das Privatinsolvenzverfahren kann von Verbrauchern und ehemaligen Selbstständigen angestrebt werden, soweit Letztgenannte weniger als 20 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten, die aus Anstellungsverhältnissen mit Arbeitnehmern zu tun haben.
Das Insolvenzverfahren ist ein standardisiertes Verfahren und läuft in vier verschiedenen Teilschritten ab. Zuerst muss dabei der Schuldner versuchen, sich mit seinen Gläubigern außergerichtlich über die Rückzahlung der Schulden zu einigen. Dazu braucht er einen Schuldenbereinigungsplan. Der Schuldner muss sich diesbezüglich an eine öffentliche Schuldnerberatungsstelle oder an einen Rechtsanwalt wenden, der auf Insolvenzrecht spezialisiert ist. Nur über diese Personen bekommt der Schuldner die Bescheinigung über das Scheitern seines Versuchs sich mit den Gläubigern außergerichtlich zu einigen.
In seinem Schuldenbereinigungsplan hält der Schuldner akribisch alle Einnahmen und Ausgaben fest, es wird detailliert aufgeführt, welche Mittel in welcher Höhe zur Tilgung der Schulden zur Verfügung stehen. Wenn die Gläubiger oder mindestens einer sich mit dem Vorschlag des Schuldners nicht einverstanden zeigen, was in der Regel häufig der Fall ist, dann ist die außergerichtliche Einigung gescheitert. Der Schuldner bekommt darüber eine Bescheinigung und kann nun beim Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen.
Das Gericht prüft, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wird, ob eine gerichtlich bestätigter Schuldentilgungsplan Aussichten auf Erfolg hat. Dazu wird der Plan mit einem Vermögensverzeichnis des Schuldners an die Gläubiger geleitet, diese haben vier Wochen Zeit für eine Stellungnahme oder die Ablehnung.
Akzeptieren die Gläubiger auch den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan nicht, wird das Privatinsolvenzverfahren eröffnet und öffentlich bekannt gemacht. Alles pfändbare Vermögen des Schuldners wird zur Schuldentilgung verwendet, dazu wird vom Gericht ein Treuhänder bestimmt.
Die Privatinsolvenz ist die Chance für den Schuldner auf Befreiung von der Restschuld. Dazu muss der Schuldner in den kommenden sechs Jahren den pfändbaren Teil seines Einkommens zur Schuldentilgung verwenden und alles tun, den Schuldenberg, soweit es in seiner Macht steht abzubauen.
Ist die Wohlverhaltensphase abgelaufen, kann der Schuldner die Restschuldbefreiung beantragen, wird dem Antrag stattgegeben, hat der Schuldner dann keine Schulden mehr.
Weiterführende Links zum Thema Privatinsolvenz finden Sie hier:
- Informationen zum Verfahren der Privatinsolvenz
- Pfändungstabelle
- Ausstieg aus der Schuldenfalle von Focus.de
- Fragen zur Privatinsolvenz auf GuteFrage.net
- weiterführende Informationen zu Privatinsolvenz
- Wie komme ich raus aus der Schuldenfalle von Bild.de
- Informationen zur Privatinsolvenz vom WDR
- Detaillierte Informationen zur Verbraucherinsolvenz von Wikipedia
Weiterführende Literatur zum Thema Privatinsolvenz finden Sie hier:
- Endlich wieder schuldenfrei (19,50 Euro)
- Endlich schuldenfrei (13,50 Euro)
- Raus aus den Schulden von Zwegat, bekannt aus dem Fernsehen (8,95 Euro)
Weiterführende Videos zum Thema Schulden: