You are hereKonto Pfändung

Konto Pfändung


Die Kontopfändung gehört zu den so genannten Forderungspfändungen und setzt voraus das der oder die Gläubiger einen durch ein Gericht festgestellten Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil in der Hand haben, das ihnen bescheinigt, dass Forderungen gegen den Schuldner offen sind. Bei öffentlichen Gläubigern hingegen, wie dem Finanzamt, der Krankenkasse oder dem Arbeitsamt reicht es sogar aus, wenn ein Schreiben zur Zahlungsaufforderung vorgelegt wird.

Vielen Schuldnern, insbesondere denen, die ihre Post schon lange nicht mehr öffnen, passiert es, dass sie plötzlich keinen Zugriff mehr auf ihr Konto haben, denn immer häufiger greifen Gläubiger zu dieser Maßnahme, das Konto des Schuldners pfänden zu lassen. Das hat die Konsequenz, dass das Konto gesperrt ist und die Bank auch eventuell vorhandenes Guthaben nicht mehr zur Auszahlung bringt.
Bei Sozialleistungen gibt es eine Sieben-Tage-Schutzfrist, die besagt, dass Leistungen wie Arbeitslosengeld I + II, Krankengeld, Kindergeld und Ähnliches für die Dauer von sieben Tagen nach der Gutschrift auf dem Konto nicht pfändbar sind. Dabei reicht es, wenn der Schuldner den entsprechenden Bescheid vorlegt oder die Bank anhand der Buchung erkennt, dass es sich um eine Sozialleistung handelt. Dieser Betrag muss an den Schuldner ausgezahlt werden, das ist gesetzlich so geregelt, selbst wenn die Bank noch Forderungen gegen den Schuldner hat, darf sie diese mit solchen Zahlungseingängen innerhalb der ersten sieben Tage nicht ausgleichen.

Bei der Kontopfändung kann es passieren, dass die Bank ab diesem Zeitpunkt auch laufende Daueraufträge für Miete und Strom nicht mehr ausführt und dadurch neue Schulden entstehen. Eine andere häufige Reaktion der Banken auf eine Kontopfändung ist, dass sie ihrem Kunden das Konto kündigt. Um entsprechenden Pfändungsschutz zu erlangen, muss ein Schuldner innerhalb kurzer Fristen zügig handeln, damit er wieder an sein Guthaben kommt.
Wenn die Bank aufgrund der Kontopfändung Geld an den Gläubiger weiterleitet, hat der Schuldner keine Chance dieses wieder zurückzubekommen, auch wenn es zu den Beträgen im Rahmen der Pfändungsfreigrenze gehörte.

Diesem oft kritisierten Zustand, dem die Schuldner dann ausgesetzt sind und die sie letztlich an den Rand des Ruins treiben, hat sich auch die Bundesregierung angenommen. In Bearbeitung ist ein Gesetz zum so genannten P-Konto, das pfändungssicher ist. Dieses muss die Bank dann aber nur für bereits bestehende Konten bei Schuldnern als Äquivalent einrichten.

 

Weitere Informationen zum Thema:



Werbung