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Gerichtsvollzieher & Pfändung


Hat ein Gläubiger durch ein gerichtliches Mahnverfahren einen vollstreckbaren Titel in der Hand, ist der Schuldner 30 Jahre lang verpflichtet, seine Schulden beim Gläubiger abzutragen.
Mit diesem Vollstreckungsbescheid wird der Gläubiger die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner einleiten. In der Zwangsvollstreckung gibt es verschiedene Arten der Ausführung. Dazu gehören die Sachpfändung, die Forderungspfändung, bei der das Konto des Schuldners gepfändet wird und der Gläubiger damit einen Zugriff auf das Einkommen bekommt und die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.

Alle beweglichen Gegenstände des Schuldners pfändet der Gerichtsvollzieher, der sich beim Schuldner ankündigt. Sind keine pfändbaren Sachen vorhanden, wird der Gerichtsvollzieher den Schuldner auffordern, die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Hier müssen dann die Vermögensverhältnisse, oder besser gesagt das „nicht vorhandene Vermögen“ aufgelistet werden. In dieser Auflistung versichert der Schuldner an Eides statt, dass er nichts weiter besitzt, als aufgelistet wurde. Über die eidesstattliche Versicherung bekommt der Gläubiger Kenntnis darüber, wo der Schuldner arbeitet, falls er arbeitet, bei welcher Bank er sein Konto führt und/oder ob er Lebensversicherungen oder auch Bausparguthaben besitzt.

Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung führt zu einem entsprechenden Eintrag in der Schufa und in das öffentliche Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht. Das beeinträchtigt in erheblichem Maße die Kreditwürdigkeit des Schuldners, denn erst nach drei Jahren wird die eidesstattliche Versicherung im Schuldnerverzeichnis gelöscht. Hat der Schuldner bis dahin seine Schulden nicht beglichen, wird der Gläubiger sich erneut an ihn wenden und das Prozedere beginnt von vorn.

In vielen Fällen müssen die Gerichtsvollzieher unverrichteter Dinge bei den Schuldnern weggehen, da diese keine pfändbaren Gegenstände besitzen, und selbst wenn etwas da wäre, wie zum Beispiel ein Computer oder ein Auto, dann darf das nicht gepfändet werden, wenn diese Gegenstände zur Ausübung des Berufes benötigt werden. Außerdem gibt es eine Reihe von Einrichtungsgegenständen, die grundsätzlich beim Schuldner verbleiben dürfen und nicht pfändbar sind. Der Gerichtsvollzieher lässt sich auch das Portmonee zeigen und ist berechtigt, Bargeld, sofern vorhanden, einzuziehen.

Viele gläubiger wenden sich mit offenen Forderungen auch an den Arbeitgeber eines Schuldners. Existiert ein Pfändungsbeschluss, muss der pfändbare Teil des Einkommens an den Gläubiger gezahlt werden. Eine Reihe von Arbeitgebern schließen allerdings diese Möglichkeit arbeitsvertraglich aus.

 

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