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Gerichtliches Mahnverfahren


Wer als Schuldner seine Raten nicht bezahlt und auf die Mahnungen des Gläubigers nicht reagiert, kann davon ausgehen, dass der Gläubiger sich an das zuständige Amtsgericht wenden wird und einen Mahnbescheid beantragt.
Mit dem Mahnbescheid, der nach den Angaben des Gläubigers, die nicht geprüft sind, erstellt wird, informiert das Gericht den Schuldner, was dieser zu bezahlen hat. In den meisten Fällen geht es dann nicht mehr um ausgebliebene Raten, sondern um die vollständige Rückzahlung von Krediten, die aufgrund der Säumigkeit des Schuldners gekündigt wurden.

Ein Mahnbescheid ist die Vorstufe zum Vollstreckungsbescheid, den ein Gläubiger benötigt, um die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Der Mahnbescheid wird dem Schuldner per Post zugestellt. Dieser hat dann ab Zustellungsdatum 14 Tage Zeit gegen den Mahnbescheid beim Amtsgericht zu widersprechen. Das sollte ein Schuldner unbedingt tun, wenn die vom Gläubiger erhobenen Forderungen in der benannten Höhe unberechtigt sind.

Wenn innerhalb der genannten Frist kein Widerspruch beim Amtsgericht eingereicht wird, dann erlässt das Amtsgericht auf Antrag des Gläubigers einen Vollstreckungsbescheid. Dieser Bescheid ermächtigt den Gläubiger, gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung einzuleiten. Zu den bisherigen Schulden kommen dann auch noch die Gerichtskosten hinzu.

Wird dem Schuldner der Vollstreckungsbescheid zugestellt, hat dieser noch einmal die Möglichkeit dagegen Einspruch zu erheben. Dadurch wird aber die beantragte Zwangsvollstreckung nicht beeinträchtigt. Nur gegen Stellung einer entsprechenden Sicherheitsleistung wird das Gericht gestatten, dass die Zwangsvollstreckung zunächst eingestellt wird. Dazu findet dann ein entsprechender Zivilprozess statt, der Schuldner muss entweder persönlich erscheinen oder sich durch einen Anwalt vertreten lassen. Verliert der Schuldner diesen Prozess, kann der Gläubiger wirksam vollstrecken.

Mit dem vollstreckbaren Titel wird dem Gläubiger bestätigt, dass er berechtigt ist, den genannten Betrag vom Schuldner einzufordern. Dagegen ist ein Schuldner dann machtlos.
Forderungen von Gläubigern, die einen vollstreckbaren Titel haben, verjähren erst nach 30 Jahren. Ist der Schuldner vorerst nicht in der Lage, seine Schulden zu begleichen, wird er die eidesstattliche Versicherung (früher Offenbarungseid) abgeben müssen. Dennoch ist der Gläubiger berechtigt, nach Ablauf bestimmter Fristen erneut seine Schulden einzufordern.
Selbst wenn der Schuldner ein privates Insolvenzverfahren anstreben sollte, muss er im Rahmen seiner Möglichkeit die vorhandenen Schulden über einen Zeitraum von sechs Jahren tilgen, erst danach kann er von der Restschuld befreit werden.

 

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