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Kreditsicherheiten
Die Finanzierungen, die Banken durch die Vergabe von Privat- und Geschäftskrediten begleiten, werden häufig durch die Festlegung von Kreditsicherheiten abgesichert. Diese dienen dem Kreditgeber zur Begleichung der Zins- und Kreditschuld, wenn der Kreditnehmer den fälligen Verpflichtungen nicht vereinbarungsgemäß nachkommt. Um die Kreditsicherheit in Anspruch nehmen zu können muss die Bank zunächst in schriftlicher Form mahnen und eine gewisse Frist abwarten, um dem Kreditnehmer Gelegenheit zu geben, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.
Man unterscheidet zwischen personellen, dinglichen und rechtlichen Kreditsicherheiten.
Zu den personellen Sicherheiten zählen sämtliche Formen der Bürgschaft, durch die sich eine natürliche Person verpflicht entweder in unbegrenztem oder im vereinbarten Umfang für die Verbindlichkeiten eines Dritten einzustehen und bei dessen Zahlungsunfähigkeit die bestehende Kreditschuld zurückzuführen. Der Bürgschaftsvertrag wird zwischen der Bank und dem Bürgen geschlossen und besteht entweder für einen festgelegten Zeitraum oder bis zur vollständigen Tilgung des Kredites. Die Bürgschaftsverpflichtungen erlöschen nicht mit dem Tod des Kreditnehmers oder mit dem Tod des Bürgen, sondern gehen auf die jeweiligen Erben über, sofern diese das Erbe nicht ablehnen.
Zur Absicherung einer Immobilienfinanzierung werden häufig dingliche Sicherheiten in Form einer Grundschuld oder Hypothek zu Lasten des finanzierten Objekts vereinbart. Die Rechte des Kreditgebers, die sich hieraus ergeben, sind im Grundbuch des zuständigen Amtsgerichtes festgehalten und verlieren ihre Gültigkeit sobald der Kredit zurückgezahlt wurde oder durch Löschung des Grundpfandrechts.
Dingliche Sicherheiten werden auch zur Absicherung umfangreicher Geschäftskredite genutzt. Hierbei wird durch eine Sicherungsübereignung das Eigentum an den im Vertrag genannten beweglichen Gütern wie Maschinen, Fahrzeugen und Betriebsmitteln für die Dauer der Kreditlaufzeit auf den Kreditgeber übertragen. Hierdurch hat der Kreditgeber das Recht, die Sicherungsgüter bei einem drohenden Kreditausfall zu verkaufen und den Erlös zur Tilgung des Kredites zu nutzen.
Als rechtliche Kreditsicherheit gilt die Sicherungsabtretung von Forderungen, die der Kreditgeber gegenüber Dritten hat. Diese Forderungen können beispielsweise aus bestehenden Sparverträgen, Geldanlagen oder Lebensversicherungen stammen. Ausserdem kann die Lohn- und Gehaltsforderung, die der Kreditnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber hat, in begrenzten Umfang zur Absicherung einer Kreditaufnahme herangezogen werden.
Wenn sich der Wert der Kreditsicherheit durch äußere Einflüsse wie die Inflation oder Schäden am Sicherungsgut verringert, hat die Bank das Recht die Vereinbarung weiterer Sicherheiten zu fordern.